Erzielt ein Steuerpflichtiger einen Sanierungsgewinn nach dem sog. Sanierungserlass[1] – sog. Sanierungserlass – , sind für ihn ggf. nach § 15b EStG verrechenbare Verluste aus der Beteiligung an Steuerstundungsmodellen nach Maßgabe des Sanierungserlasses auch dann mit dem Sanierungsgewinn in voller Höhe zu verrechnen, wenn der Sanierungsgewinn aus einem anderen Unternehmen/Mitunternehmeranteil stammt. Gleiches gilt für Gewinne aus einer Restschuldbefreiung und aus einer Verbraucherinsolvenz.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 22.12.2009, IV A 2 – S 2000/19/1008 :001, BStBl 2010 I S. 18.

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