Steuerberater dürfen in einem Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, wenn das Strafverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle geführt wird. Ist hingegen die Staatsanwaltschaft die verfahrensführende Ermittlungsbehörde (also in bedeutenderen Sachen und wenn neben der Steuerhinterziehung weitere Delikte im Raum stehen), so darf der Steuerberater nicht tätig werden.

Es hängt vom Einzelfall ab, ob der bisherige Steuerberater ein Verteidigungsmandat z. B. für den Geschäftsführer übernehmen soll. Meist bietet sich dies jedoch nicht an. Denn der Steuerberater ist oftmals emotional und persönlich zu sehr mit seinem früheren Mandat verbunden. Zudem kann sich für ihn ein Haftungsrisiko ergeben, wenn er nicht gleichzeitig die Erfahrung eines versierten Verteidigers hat. Ein Strafverteidiger (Rechtsanwalt) genießt allein schon deshalb oft eine größere Glaubwürdigkeit. Auch zeigt die Praxis, dass Ermittlungsbehörden eher bereit sind, mit einem Verteidiger als mit einem Steuerberater spezifische Fragen des Strafprozessrechts zu erörtern. Im Extremfall kann dem Steuerberater, welcher für die strafbefangenen Jahre beauftragt war, u. U. auch der Vorwurf der Beihilfe drohen. In diesem Fall könnte er das Verteidigungsmandat schon deshalb nicht weiterführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge