Im Strafprozess kommt u. U. eine verfahrensbeendende Absprache gem. § 257c StPO in Betracht (umgangssprachlich auch "Deal" genannt). Der Verteidiger wird die gesamte Sach- und Rechtslage dahingehend bewerten, ob eine solche Absprache sinnvoll erscheint. Die Erwartungen des Mandanten sollten nicht zu hoch sein. Denn der Strafrichter darf in einer solchen Absprache keine konkrete Strafe versprechen. Er darf nur eine maximale Obergrenze der zu erwartenden Strafe versprechen, die er nach Beendigung der Hauptverhandlung dann in seinem Urteil zugrunde legen wird. Diese Obergrenze kann er z. B. im Austausch gegen eine geständige Einlassung (auch Geständnis genannt) anbieten. Der Vorteil liegt für den Beschuldigten somit nicht darin, dass er vorher schon genau weiß, wie das Urteil später lautet. Eine solche Absprache wäre unzulässig (sog. unzulässige Punktstrafe). Allerdings weiß der Beschuldigte aufgrund der Absprache, wie der "worst case" aussehen wird. Auf diese Weise lässt sich bei einer nachteiligen Beweislage somit oft sicherstellen, dass jedenfalls noch eine Strafaussetzung zur Bewährung (die Strafe darf hierzu maximal 2 Jahre Freiheitsstrafe betragen) erreicht wird und somit eine tatsächliche "Knaststrafe" vermieden wird.

 
Hinweis

Doppelte Verständigung anstreben

Es sollte eine Koordinierung mit dem Besteuerungsverfahren erfolgen. Optimalerweise bietet sich eine sog. doppelte Verständigung für das Besteuerungs- und das Strafverfahren an.

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