Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens genügt. Es muss hierzu eine Verdachtsverdichtung vorliegen, die bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlich macht.

Der Strafrichter entscheidet, ob er die Anklage zulässt. Die Anforderungen an die Zulassung sind allerdings nicht sehr hoch. Wenn die Zulassung – wie meistens – geschieht, so kommt es im Folgenden zu einer öffentlichen Hauptverhandlung beim Strafrichter. Demgegenüber ist das Strafbefehlsverfahren ein schriftliches Verfahren, in welchem der Strafrichter auf Antrag der Ermittlungsbehörde den Strafbefehl erlässt. Dies darf er dann, wenn er von der Tat überzeugt ist. Das Strafbefehlsverfahren geschieht "vom Schreibtisch" aus und erfolgt somit ohne Teilnahme der Öffentlichkeit. Dieser Aspekt ist insbesondere für Unternehmer, weil sie eine negative mediale Aufmerksamkeit scheuen, relevant. Der Strafbefehl kommt einem Strafurteil gleich und bewirkt somit ebenso eine Bestrafung. Ist ein Strafbefehl ergangen, läuft ab dann eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Wird Einspruch eingelegt, wird der Strafrichter anschließend aufgrund einer öffentlichen Hauptverhandlung durch Strafurteil entscheiden (als ob von Anfang an eine Anklage statt eines Strafbefehls erfolgte).

Das Strafurteil des Richters lautet entweder auf Freispruch oder auf Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder auf Freispruch lauten. Ein Freispruch muss erfolgen, wenn der Richter vom Vorliegen der Tat nicht überzeugt ist (im Zweifel für den Angeklagten).

Bei einem Bußgeldverfahren gibt es hingegen weder Strafbefehl noch Anklage. Vielmehr wird die Ermittlungsbehörde – wenn sie von dem Bußgeldtatbestand gem. § 378 Abs. 1 AO überzeugt ist – einen Bußgeldbescheid erlassen (vgl. § 409 AO). Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

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