Das Ermittlungsverfahren ist durch die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle) gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt bzw. die Tat nicht nachweisbar ist. Die Behörde hat hierbei kein Ermessen. Handelt es sich allein um ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Verkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO, so erfolgt die Einstellung dieses Verfahrens gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Ist das Bußgeldverfahren bereits bei Gericht anhängig, so ist zur Einstellung grundsätzlich auch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 47 Abs. 2 S. 1 OWiG).

Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Straf- und Bußgeldsachenstelle ab (§ 43 Abs. 1 OWiG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge