Zuständig sind unterschiedliche Behörden:

  • Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts (BuStra oder StraBust) oder die Staatsanwaltschaft führen das Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, wenn es nicht nur um Steuerhinterziehung, sondern z. B. auch um Betrug oder Urkundenfälschung oder um eine größere Dimension geht. Sie ist befugt, ein Steuerstrafverfahren, welches die Straf- und Bußgeldsachenstelle führt, jederzeit an sich zu ziehen (z. B. bei besonders hohen Schadenssummen oder schwierigen Rechtsfragen). Ein Strafverfahren setzt den Anfangsverdacht für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) voraus und ein Bußgeldverfahren verlangt den Anfangsverdacht für eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 ff. AO).
  • Hingegen bleibt das Betriebsstätten-Finanzamt bzw. das Wohnsitzfinanzamt für die Besteuerung zuständig.

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