Der von Ermittlungsbehörden erhobene Vorwurf mangelnder Kontrolle der o. g. Personen kann sich zum einen auf i. R. der betrieblichen Arbeitsteilung von diesen Personen wahrzunehmende Tätigkeiten des täglichen Geschäftsbetriebes (z. B. Kassenführung) beziehen, zum anderen auf die von diesen Personen erstellten Gewinnermittlungen, Bilanzen oder Steuererklärungen.

Der BFH führte aus, dass von einem Steuerpflichtigen nicht uneingeschränkt verlangt werden könne, dass er die ihm zugänglichen Zahlenangaben in der Steuererklärung überprüft. Eine zu weit gehende Kontroll- und Überwachungspflicht würde letztlich dazu führen, dass der Einsatz von Mitarbeitern sinnlos wäre, da er – trotz erheblichen Aufwands – keine Entlastung des Unternehmers mit sich brächte. Dies gelte vor allem dann, wenn ein Unternehmer in seinem Kleinbetrieb persönlich mitarbeitet und mit der Erstellung des kaufmännischen Rechnungswerks einen Mitarbeiter beauftragt hat. In der unterlassenen Überprüfung einer Steuererklärung, die von einer vom Steuerpflichtigen unterwiesenen, ihm jahrelang als zuverlässig bekannten Buchhalterin gefertigt wurde, sah der BFH kein grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.[1]

Auch stellte der BFH fest, dass dann, wenn ein Geschäftsführer einen Angestellten wegen dessen Integrität und Zuverlässigkeit nicht überwacht, keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung nur durch solche Überwachungsmaßnahmen hätte aufgedeckt werden können, zu denen für den Geschäftsführer nach den Umständen des Falles kein Anlass bestanden hatte.

Eine Leichtfertigkeit käme i. d. R. nur dann in Betracht, wenn

  • die unterlassene Überwachungsmaßnahme geeignet gewesen wäre, die Beanstandung zu verhindern und
  • im Einzelfall Anlass zu der konkreten Überwachungsmaßnahmebestand.[2]

Sind die laufenden Geschäfte (und bei der Buchung der täglichen Geschäftsvorfälle handelt es sich um solche) unter Geschäftsführern (oder Mitunternehmern) verteilt, können und dürfen sich die Geschäftsführer auf die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte durch den jeweils anderen verlassen. Voraussetzung ist die persönliche Vertrauenswürdigkeit des anderen Geschäftsführers, eine generelle Kenntnis von der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung und die Gewähr, dass die vorgenommenen Geschäfte die Grenze des laufenden Geschäftsverkehrs nicht übersteigen. In diesem Umfang wird die Verantwortlichkeit der übrigen Geschäftsführer begrenzt, und zwar soweit und solange, wie für sie kein Anlass besteht anzunehmen, die steuerlichen Pflichten würden nicht exakt erfüllt. Auch der BGH hat die Kontrolle der Tätigkeit des anderen Unternehmers nur i. R. des Möglichen und Zumutbaren gefordert.[3]

In dem o. a. Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung durch unvollständige Aufzeichnungen der Einnahmen aus einer Gastwirtschaft zu verantworten. Er gab an, sich um die Kassenführung nicht weiter gekümmert, diese vielmehr seiner Ehefrau überlassen und die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen im Vertrauen auf deren sachliche Richtigkeit unterzeichnet zu haben. Das BayObLG wies darauf hin, dass hinsichtlich der Beurteilung der möglichen und zumutbaren Kontrolle von Bedeutung sei, dass unter Eheleuten, anders als bei Mitunternehmern, die nur durch geschäftliches Interesse verbunden sind, ein besonderes Vertrauensverhältnis vorausgesetzt werde, dass bei entsprechender Qualifikation des einen Ehegatten für die ihm übertragene Aufgabe eine Kontrolle seiner Tätigkeit durch den anderen Ehegatten entbehrlich machen könne. Bei der Frage der Zumutbarkeit spielte auch die Tatsache eine Rolle, dass der Angeklagte in die Gastwirtschaft lediglich eingeheiratet hatte, sowie – bei der Frage der Möglichkeit der Kontrolle – der Umstand, dass der Angeklagte auf dem Gebiet der Buchführung keine Kenntnisse gehabt haben will. Die Einlassung des Angeklagten, dass er wegen der Führung zweier landwirtschaftlicher Betriebe zeitlich zu einer Überprüfung der Ehefrau nicht in der Lage war, er also überhaupt keine Überwachung oder Abstimmung vornahm, hätte allerdings gegen ihn sprechen müssen, da gelegentliche Kontrollen unerlässlich sind.[4]

[3] BayObLG, Urteil v. 11.5.1993, 3 ObOWi 16/93, wistra 1993 S. 236.
[4] BGH, Urteil v. 3.6.1954, 3 StR 302/53, BGHSt 7 S. 336, 351.

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