Täter können Inhaber von Betrieben oder Unternehmen, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person bzw. vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Personen sein, die beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten. Die Tathandlung besteht in einer Aufsichtspflichtverletzung oder einem Organisationsverschulden, wodurch es in dem Unternehmen zu einer Zuwiderhandlung gegen betriebliche Pflichten – wozu auch die steuerlichen Pflichten zählen – gekommen ist. Die Aufsichtspflichtverletzung oder das Organisationsverschulden setzen lediglich einfache Fahrlässigkeit voraus. § 130 OWiG stellt somit einen Auffangtatbestand dar. Rechtsfolge ist die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Inhaber, gesetzlichen Vertreter etc.[1]

 
Praxis-Beispiel

Organisationsverschulden im Betrieb

Ein EDV-Programm sieht einen völlig veralteten Steuersatz für die Lohnsteuer-Pauschalierung vor. Der Steuerpflichtige oder sein Berater müssen den aktuellen Satz eingeben. Geschieht dies nicht, so kommt es programmbedingt zu Steuerverkürzungen. Dies wird in einer Lohnsteuer-Außenprüfung aufgedeckt.

Es kommt in Betracht, das Mehrergebnis unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu ahnden, eventuell eine Geldbuße gegen das Unternehmen zu verhängen. Ein Unternehmer, der sich zur Erfüllung seiner Erklärungspflichten technischer Hilfsmittel bedient, muss sich über deren Funktionsweise informieren und durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Weisungen sicherstellen, dass zutreffende Erklärungen bzw. Lohnsteuer-Anmeldungen erstellt werden. Kümmert er sich darum nicht oder nicht in ausreichender Weise und kommt es hierdurch – u. U. jahrelang – zu Steuerverkürzungen, so liegt Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder sogar bedingter Vorsatz vor.[2]

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