Überblick

Die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sind mit Wirkung vom 6.11.2015[1] angepasst worden. Insbesondere wurden die Regelungen für Bauleistungen präzisiert. Außerdem wurden juristische Personen des öffentlichen Rechts in bestimmten Fällen aus der Anwendung des § 13b UStG ausgenommen. Die Finanzverwaltung nimmt zu den Neuregelungen Stellung und passt darüber hinaus in weiteren Punkten den UStAE an.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Führt ein Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, aus, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen ausführt.[2]

Praxis-Tipp

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsempfänger als "bauleistender Unternehmer" anzusehen ist, war eine der umstrittensten Fragen in 2014. Nach der zum 1.10.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wird der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer regelmäßig mit dem Formular USt 1 TG nachweisen. Das Finanzamt erteilt dem Unternehmer diese Bescheinigung, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleistungen erbracht hat.

Die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 2 UStG setzt unter anderem voraus, dass eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt wird. Der BFH[3] hatte im August 2014 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung festgestellt, dass Betriebsvorrichtungen nicht zu den Bauwerken gehören und demnach Arbeiten an oder die Errichtung von Betriebsvorrichtungen nicht in den Anwendungsbereich des § 13b UStG fallen.

Praxis-Tipp

Betriebsvorrichtungen dienen gegenüber einem Bauwerk eigenständigen Zwecken. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich untergebracht.[4] Ein Einbau von Betriebsvorrichtungen führt zu keiner Änderung des Bauwerks.

Die Finanzverwaltung[5] hatte zu dem Urteil des BFH einen Nichtanwendungserlass herausgegeben und wandte die Schlussfolgerungen des BFH über den entschiedenen Fall hinaus nicht an. Der Gesetzgeber hat schnell darauf reagiert und noch im Steueränderungsgesetz 2015 § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ergänzt. Die von der Finanzverwaltung schon im BMF-Schreiben mit aufgenommene Formulierung aus der MwStSystRL-DVO wurde auch in das Gesetz übernommen, sodass die gesetzliche Vorgabe jetzt Art. 13b MwStSystRL-DVO entspricht.

Darüber hinaus hatten sich Probleme für juristische Personen des öffentlichen Rechts ergeben, wenn sie Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen, die eigentlich dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen würden. Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde deshalb die Anwendung des § 13b in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. b sowie Nr. 7–11 UStG in diesen Fällen aufgehoben.[6]

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert den UStAE an diversen Stellen.

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen in den UStAE eingearbeitet und darüber hinaus weitere Klarstellungen und Anpassungen – insbesondere im Bereich der Bauleistungen – vorgenommen.

Insbesondere haben sich dabei die folgenden Änderungen ergeben:

  • Im Zusammenhang mit den Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden, präzisiert die Finanzverwaltung die Aussagen zu den Betriebsvorrichtungen. Als Grundstück gelten danach auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z. B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.[7]
  • Im Zusammenhang mit den Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird klargestellt, dass in jedem Fall die in Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstriche 2–4 UStAE aufgeführten Grundstücksteile als Bauwerke gelten.
  • Für die Definition bezüglich der Bauleistung streicht die Finanzverwaltung die Auslegung unter Bezugnahme auf die Bauabzugsteuer und die Baubetriebe-Verordnung.[8]
  • Klarstellung in Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE, dass zu den Bauleistungen insbesondere die Werklieferungen oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen gehören, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern.[9]
  • Ergänzung der Aufzählung der Leistungen, di...

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