BMF, 21.7.2010, IV D 3 - S 7279/10/10002

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z.B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen FA zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG wird das Vordruckmuster

USt 1 TS Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG)

eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 12.4.2005, IV A 6 – S 7279 – 84/05 (BStBl 2005 I S. 629) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (§ 13b Abs. 4 Satz 3 UStG).

(2) Durch Art. 7 Nr. 7 i.V.m. Art. 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 – JStG 2009 – vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1.1.2010 bzw. 1.7.2010 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erweitert und an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Danach gilt der Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat und einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG ausführt, nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Dementsprechend schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG in den Fällen des Vorhandenseins einer Betriebsstätte im Inland im umsatzsteuerlichen Sinne (vgl. Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 4.9.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 [2009/0580334], BStBl 2009 I S. 1005) nur dann nicht, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das FA die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage

           
  FA   Auskunft erteilt Zimmer  
           
           
  Steuernummer / Geschäftszeichen   Telefon Durchwahl  
           
           
  (Bitte bei allen Rückfragen angeben)        
Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
nach § 13b Abs. 7 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Hiermit wird zur Vorlage bei dem Leistungsempfänger

 
(Name und Vorname bzw. Firma)
 
(Anschrift)
 
bescheinigt, dass der leistende Unternehmer
 
(Name und Vorname bzw. Firma)
 
(Art der Tätigkeit bzw. Gewerbezweig)
       
    zur Zeit in  
      (Anschrift, Sitz)
     
    und damit im Inland ansässig ist.
    Für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG wird deshalb die Steuer nicht vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG).
     
    zur Zeit in  
      (Anschrift, Betriebsstätte)
     
    eine Betriebstätte im umsatzsteuerlichen Sinne unterhält.
     
    Für sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 UStG, für Werklieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG und für Lieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG wird die Steuer nicht vom Leistungsempfänger geschuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 3 UStG), wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.
     

Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des:

______________________________

(Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf einen Zeitraum von längstens einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu beschränken.)

     
(Datum)   (Unterschrift)
     
(Dienststempel)    
 

Normenkette

UStG § 13b

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 626

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge