BMF, 24.1.2019, III C 3 - S 7279/19/10001 :001/IV A 3 - S 0354/14/10001 :019

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG;

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27.9.2018 – V R 49/17

Bezug: BMF-Schreiben vom 26.7.2017 – III C 3 – S 7279/11/10002-09/IV A 3 – S 0354/07/10002-10 (2017/0658012) –, BStBl 2017 I S. 1001

Mit Urteil vom 27.9.2018 – V R 49/17 –, BStBl 2019 II Seite xxx (Die Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt Teil II erfolgt zeitgleich mit der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I), hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl 2017 I S. 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 15a des o.g. BMF-Schreibens vom 26.7.2017 gestrichen.

Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 5 Satz 2

UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4

UStG § 27 Abs. 19

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 117

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