BMF, 19.9.2013, IV D 3 - S 7279/12/10002

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i.V.m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22.7.2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1.9.2013 in Kraft getreten.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort „Taxi” durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1” ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Artikel 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1.10.2013 in Kraft.

Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30.6.2013 in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16.9.2013, IV D 3 – S 7141/13/10001 (2013/0828720), BStBl 2013 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   
  Nach der Angabe „13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger” wird die Angabe „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte” angefügt.
   
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   
  Nach der Abkürzung „EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:
  „EEX = European Energy Exchange”
   
3. In Abschnitt 3g.1 Abs. 6 Satz 6 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
   
  „die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und Abschnitt 13b.3a Abs. 1).”
   
4. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
   
  „7. Lieferungen
 
  1. der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1) und
  2. von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen.”
5. In Abschnitt 13b.3 Abs. 12 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
   
  „(§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG)”.
   
6. Nach Abschnitt 13b.3 wird folgender Abschnitt 13b.3a angefügt:
   
  „13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
   
  (1) 1Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG. 2Zu den Bedingungen nach § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 1 bis 3.
   
  (2) 1Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 UStG, wenn er Unternehmer ist, der selbst Erdgas über das Erdgasnetz liefert. 2Als Unterneh...

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