Kommentar
Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.7 UStAE.
Bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten wird der Leistungsempfänger – soweit er Unternehmer ist – zum Steuerschuldner, wenn die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.
Hinweis
Als Mobilfunkgeräte sind Geräte anzusehen, die in der Lage sind, akustische Signale zu übertragen. Geräte, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, gehören nicht zu den Mobilfunkgeräten.
Da mittlerweile insbesondere Kurierdienste mobile Datenerfassungsgeräte verwenden, die technisch auch in der Lage sind, Telefongespräche über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke zu tätigen, stellt die Finanzverwaltung klar, dass diese Geräte zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führen, wenn die Entgeltgrenze erreicht ist.
Konsequenzen für die Praxis
Dank der technischen Entwicklung kommen immer mehr Kombinationsgeräte auf den Markt, die in der Lage sind, Telefongespräche in Mobilfunk-Netzwerken zu übertragen, daneben aber auch andere Datenübertragungen vorzunehmen. Für die Einordnung als "Mobilfunkgerät" ist es ausreichend, wenn die Geräte in der Lage sind, akustische Signale zu übermitteln.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 27.8.2014, IV D 3 - S 7279/11/10001 - 03, BStBl 2014 I S. 1218
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