Begünstigt sind Leistungen, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Tierzucht usw. zu dienen bestimmt sind.[1] Die Leistungen müssen den begünstigten Zwecken unmittelbar dienen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen, Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren, Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung, Kaiserschnitt, Geburtshilfe und bei der Klauenpflege.[2] Zuchttiere i. S. d. Vorschrift sind Tiere der in der Nr. 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nutztierarten sowie Pferde, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist. Aus Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob das Einzeltier tatsächlich zur Zucht verwendet wird. Es genügt, dass das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört. Zuchttiere sind auch Reit- und Rennpferde sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde.

 
Wichtig

Vereinigungen ohne Bezug zur Landwirtschaft

Die Steuerermäßigung gilt insbesondere nicht für Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck zwar auch in der Förderung der Tierzucht besteht, die aber nach den Arten der von ihnen geförderten Züchtungen (Zimmervögel, Katzen, Hunde, Pelztiere, Mäuse, Ratten, Meerschweinchen u. a.) oder den mit der Züchtung verfolgten Zwecken keinen Bezug zur Landwirtschaft haben.

Begünstigt sind Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht, künstlichen Tierbesamung, Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht, Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Milchwirtschaft dienen. Nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen hingegen z. B. Pensionsleistungen, die als einheitliche Leistungen z. B. aus den Einzelpositionen Unterbringung, Fütterung, Tränken, Pflege und Gesundheitsvorsorge der Tiere bestehen.

Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung der Steuerermäßigung ist nur gegeben, wenn der begünstigte Zweck durch die Leistung selbst gefördert oder verwirklicht wird. Alle Leistungen, die nicht selbst den begünstigten Zweck erreichen, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten oder lediglich begünstigen, erfüllen nicht die Voraussetzungen der unmittelbaren Förderung. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit ist etwa bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen nicht erfüllt. Das Gleiche gilt z. B. für Eintrittsgelder bei Tierzuchtschauen, Pferderennen und ähnlichen Veranstaltungen.

Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung dienen, sind z. B. Deckgelder.[3]

Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind z. B. Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher.[4]

Die Ermäßigungstatbestände nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStG müssen im Gesamtzusammenhang mit der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte[5] gesehen werden. Sie sollen im Interesse einer Vermeidung von Wettbewerbsstörungen zwischen pauschalierenden Landwirten und regelversteuernden Unternehmern für eine einigermaßen gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung der Leistungen sorgen. Darüber hinaus sollen die Eingangsleistungen pauschalierender Land- und Forstwirte steuerlich entlastet werden.

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