Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich also nach dem Zolltarif in der jeweils aktuellen Fassung. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung eines bestimmten Gegenstands unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer (bzw. Einführer und innergemeinschaftlichen Erwerber) die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Die uvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollen uvZTA von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen beantragt werden.

Ergeben sich bei Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 zum UStG Zweifel über die zolltarifliche Einordnung eines Gegenstands (ob eine Lieferung begünstigt ist), wird der Unternehmer – aufgrund der erhöhten Darlegungs- und Nachweispflicht für die begehrte Ermäßigung – unter Hinweis auf eine mögliche Kostenpflicht vom Finanzamt aufgefordert, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke zu beantragen. Ist ihm dies im Ausnahmefall nicht zuzumuten, kann eine derartige Auskunft im Wege der Amtshilfe durch das Finanzamt eingeholt werden.

 
Praxis-Tipp

Rechtsnatur von uvZTA/Verfahren

UvZTA sind lediglich unverbindliche Einreihungsauskünfte und als solche keine Verwaltungsakte und auch keine zollrechtlichen Entscheidungen i. S. v. Art. 4 Nr. 5 ZK. Im Falle von Auseinandersetzungen über die Nichtgewährung der zolltarifbezogenen umsatzsteuerlichen Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 kann nur die Steuerfestsetzung mit Rechtsbehelf angefochten werden, nicht jedoch die uvZTA. Auf die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsbehelfsfrist sollte daher auch bei Einsatz von uvZTA unbedingt geachtet werden und ggf. vorsorglich Einspruch eingelegt werden, zumindestens bis die zolltarifliche Einreihung geklärt ist. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren für die Erteilung von uvZTA vgl. die Verfügung der OFD Niedersachsen vom 8.8.2016.[1] Für Anträge auf uvZTA ist der von der Zollverwaltung aufgelegte Vordruck "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" zu verwenden (der Antrag ist in der o. g.  Verfügung als Anlage enthalten). Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für Umsatzsteuerzwecke im Zusammenhang mit Inlandslieferungen dürfen nach der Entscheidung des BFH vom 20.6.1995[2] und nach den Bestimmungen des Zollkodex nicht erteilt werden.

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