Ab 1.1.2014 sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG die Einfuhren der in Nr. 49 Buchst. f und der in den Nrn. 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände steuerermäßigt. Begünstigt sind somit Einfuhren der dort aufgeführten Kunstgegenstände und Sammlungsstücke. Der gewerbliche Kunsthandel und Handel mit Sammlungsstücken unterliegt damit ab 1.1.2014 der Regelbesteuerung. Die Anwendung der Steuerermäßigung für Sammlungsstücke ist auf die Einfuhr von Gegenständen beschränkt, die in Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind.[1] Lieferungen im Inland und innergemeinschaftliche Erwerbe von Sammlungsstücken unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, auch wenn der einzelne Gegenstand unter Nr. 49 Buchst. f oder Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG fällt.

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