Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Es sind nur Leistungen begünstigt, welche die nach den UrhG vorgesehenen Rechtseinräumungen usw. zum Inhalt haben.

Es genügt deshalb z. B. nicht, wenn der Urheber das ihm nach dem UrhG zustehende Recht wahrnimmt, das Werk- oder Vervielfältigungsstück im Wege der Veräußerung in den Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG), und sich der wirtschaftliche Gehalt dieses Rechtsgeschäfts darin erschöpft, dem Kunden das Eigentum am Werk- oder Vervielfältigungsstück zu verschaffen. Für die Steuervergünstigung ist vielmehr erforderlich, dass die nach dem UrhG vorgesehene Rechtseinräumung, Rechtsübertragung usw. wesentlich den Charakter der Leistung bestimmt.

Begünstigt sind nur sonstige Leistungen, nicht aber Lieferungen. Die Steuerermäßigung gilt deshalb nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen anzusehen sind.

Begünstigt sind die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z. B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar.[1]

Die ebenfalls steuerermäßigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (i. d. R. durch Verwertungsgesellschaften), ist u. a. auf Einräumung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gerichtet. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten[2] wird der Empfänger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschließliches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG) auf die ihm vertraglich eingeräumte Art zu nutzen.

 
Praxis-Tipp

Einheitliche Leistung

Enthält eine Leistung sowohl Elemente einer Lieferung (z. B. Übergabe eines Manuskripts an einen Verlag, Übergabe von Plänen oder Skizzen) als auch Elemente einer sonstigen Leistung, die sich aus dem UrhG ergeben, muss beurteilt werden, ob es sich um eine einheitliche Lieferung oder eine einheitliche sonstige Leistung handelt.

Ob die nach dem UrhG vorgesehene Leistung, Rechte einzuräumen, zu übertragen und wahrzunehmen, wesentlich die Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn prägt, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung. Neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt ist maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung erbracht wird.[3]

Die Rechte, die steuerbegünstigt eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden, können sich nur auf Werke im urheberrechtlichen Sinne beziehen.

 
Praxis-Beispiel

Sprachwerke

Dazu gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 
Praxis-Tipp

Standardsoftware/Individualsoftware

Der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist eine Lieferung. Bei der Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Wege (z. B. über das Internet) hingegen handelt es sich um eine sonstige Leistung. Standardsoftware ist regelmäßig nicht steuerbegünstigt. Die Herstellung und Überlassung von Individualsoftware kann unter die Steuerermäßigung fallen, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 7 Buchst. c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.[4]

Bei der Lieferung urheberrechtlich geschützter Bedienungshandbücher auf CD-ROM bzw. DVD oder Diskette ist Folgendes zu beachten: Die Lieferung von Daten oder Software auf einem digitalen Datenträger unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Wird das in digitalisierter Form auf dem Datenträger gespeicherte Benutzerhandbuch zusammen mit dem Produkt geliefert, dessen Beschreibung der Datenträger enthält, handelt es sich um eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung "Lieferung des Produkts" und teilt deren umsatzsteuerliches Schicksal. Ist die Abgabe als selbstständige Leistung anzusehen und beinhaltet diese ausschließlich die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Datenträger, unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz. Werden zusammen mit der Lieferung der Datenträger auch Urheberrechte an den Leistungsempfänger übertragen, liegt darin eine sonstige Leistung. Der wi...

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