Leitsatz

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27. März 2007, VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486, sowie zum Senatsurteil vom 4. Juli 2007, VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 AO, § 9 VO zu § 180 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 1987 eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht ab. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherung eines von ihm abgeschlossenen Kreditvertrags an eine Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte er seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Das FA vertrat die Auffassung, dass hierdurch das Darlehen steuerschädlich verwendet worden sei, und stellte die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung fest.

Einspruch und Klage gegen den Feststellungsbescheid hatten keinen Erfolg. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2014, 11 K 3859/12 F) vertrat die Ansicht, dass das durch die Rentenversicherung abgesicherte Darlehen dem Erwerb einer Forderung gedient habe. Es sei danach i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) steuerschädlich verwendet worden.

 

Entscheidung

Der BFH hat auf die Revision des Klägers das FG-Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

1. Es handelt sich vorliegend um einen "Altfall", da die Versicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden war. Die Frage der Besteuerung der Zinsen aus der Lebensversicherung richtet sich somit nach dem EStG in der Fassung des VZ 2004. Denn für Kapitalerträge aus Altverträgen ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung der Lebensversicherung erst Jahre später erfolgt.

2. Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit der aus der Lebensversicherung erzielten Zinsen ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG 2004 erfüllt sind. Die Sonderausgaben können nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Eine solche steuerschädliche Verwendung hat das FA vorliegend zu Unrecht bejaht und die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gemäß § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 9 VO i.d.F. des AltEinkG festgestellt.

3. Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt vor, wenn die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der BFH konkretisiert in der Entscheidung seine Rechtsprechung dahin gehend, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Finanzierungskosten generell dazu geeignet sind, Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu sein. Vielmehr ist darauf ab­zustellen, ob konkret eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, sodass diese Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Dies ist nur der Fall, wenn die Lebensversicherung zur Sicherung von Krediten eingesetzt wird, die der Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 EStG dienen. Nicht steuerschädlich ist die Verwendung der Lebensversicherung zur Absicherung von Darlehen, deren Kosten unter keinen Umständen zu Werbungkosten oder Betriebsausgaben führen können.

4. Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hat die Valuta aus dem mit der Lebensversicherung gesicherten Darlehen dazu verwendet, seiner Ehefrau ein unentgeltliches Darlehen zu gewähren. Die Finanzierungskosten des besicherten Darlehens sind danach keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung. Denn bei der Darlehensgewährung an die Ehefrau handelt es sich um einen Fall der Einkommensverwendung und nicht der Einkunftserzielung.

5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004nicht personenbezogen ist, sodass auch die schädliche Verwendung der Lebensversicherung durch oder für Dritte zur Steuerpflicht führt. Im vorliegenden Fall haben die Ansprüche aus der Rentenversicherung nicht der Besicherung eines Darlehens eines Dritten gedient, da der Kläger den besicherten Kreditvertrag selbst abgeschlossen hat. Die Finanzierungskosten waren danach keine Aufwendungen der Ehefrau, sondern eigene Aufwendungen des Klägers und haben zu ke...

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