Für deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, z. B. Bund, Länder oder Kommune, in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit im Ausland Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, gilt eine Sonderregelung hinsichtlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Unter der Voraussetzung, dass sie diplomatischen oder konsularischen Status besitzen und damit im ausländischen Staat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Einkommensteuer herangezogen werden, gelten sie ebenfalls als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dasselbe gilt auch für die zum ausländischen Haushalt gehörenden Angehörigen[1], die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Mitarbeiter des Goethe-Instituts stehen nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, auch wenn dieses mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.[2]

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