LfSt Bayern, 14.10.2014, S 0460 a.2.1 - 16/4 St 42

Diese Karteikarte befasst sich mit verfahrensrechtlichen Problemen bei der Festsetzung und dem Erlass von Zinsen nach § 233a AO sowie der damit verbundenen organisatorischen und technischen Handhabung.

 

1. Allgemeines

Zinsen entstehen kraft Gesetzes und sind gemäß § 233a AO für die genannten Steuerarten immer festzusetzen, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Änderung der festgesetzten Beträge führt. Die Zinsfestsetzung ist gesetzlich geboten und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Zinsanspruch ist darum weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Verzinsung ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Die Verzinsungsregelung zielt darauf ab, einen Liquiditätsvorteil abzuschöpfen, der dem einzelnen Steuerpflichtigen oder dem Fiskus durch die verspätete Steuerfestsetzung entstanden ist. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung reicht aus, BFH-Urteil vom 25.11.1997, IX R 28/ 96 (BStBl 1998 II S. 550). Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO wurde vom Gesetzgeber bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet. Daher spielt es keine Rolle, wer für die späte Steuerfestsetzung verantwortlich ist. Entscheidend ist nur, dass der Fiskus durch die „verspätete„ Steuerfestsetzung einen Zinsnachteil erlitten hat, der durch die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO auszugleichen ist.

 

2. Zinsberechnung

Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO. Gemäß § 238 Abs. 1 AO beträgt der Zinssatz für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Zu verzinsen ist die festgesetzte Steuer vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO). Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO). Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, § 233a Abs. 2 Satz 3 AO. Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. der Steuererstattung ist grundsätzlich unbeachtlich.

Bei Steuerfestsetzungen durch Steuerbescheid endet der Zinslauf am Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 122 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 AO. Bei Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich am Tag des Eingangs der Steueranmeldung, § 168 Satz 1 AO. Bei zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärungen mit einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen endet der Zinslauf grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird.

Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, § 238 Abs. 1 Satz 2 AO. Ein voller Zinsmonat ist erreicht, wenn das den Beginn des Zinslaufs begründende Ereignis auf den ersten, das beendende Ereignis auf den letzten Tag des Monats fällt, BFH-Urteil vom 24.7.1996, X R 119/92 (BStBl 1997 S. 6).

Beispiel:

Einkommensteuer 2011, Zinsbeginn 1.4.2013, wirksame Steuerfestsetzung

(= Tag der Bekanntgabe) am 31.3.2014 → Verzinsung für 12 volle Monate

 

3. Rückwirkendes Ereignis und Verlustvortrag

Der Begriff des rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 233a Abs. 2a AO deckt sich mit dem des § 175 AO. Für den Steuerbetrag, der auf der Berücksichtigung des rückwirkenden Ereignisses oder des Verlustabzugs beruht, gilt der besondere Zinslauf des Absatz 2a. Für die Zinsberechnung gelten die Vorschriften in § 233a Abs. 3 und Abs. 5 über die Ermittlung des Unterschiedsbetrags; diese Grundsätze werden jedoch in Absatz 7 modifiziert und überlagert. Da der besondere Zinslauf nur insoweit gilt, als die Steuerfestsetzung auf dem rückwirkenden Ereignis oder dem Verlustabzug beruht, bestimmt § 233a Abs. 7 Satz 1 AO, dass der (einheitliche) Unterschiedsbetrag in mehrere Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist. Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen aller Besteuerungsgrundlagen mit gleichem Zinslaufbeginn zusammenzufassen. Die Teil-Unterschiedsbeträge sind in zeitlicher Reihenfolge, beginnend mit dem teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslauf, festzustellen, § 233a Abs. 7 Satz 1 AO.

Zur Ermittlung der für die Verzinsung maßgeblichen Teil-Unterschiedsbeträge ist zunächst durch eine erste Schattenveranlagung die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich ohne die Berücksichtigung des rückwirkenden Ereignisses oder des Verlustvortrags ergäbe. Anschließend ist durch eine zweite Schattenveranlagung die fiktive Steuer zu ermitteln, die sich auf der Grundlage der ersten Schattenveranlagung unter zusätzlicher Berücksichtigung des rückwirkenden Ereignisses oder des Verlustvortrags mit dem ältesten Zinslaufbeginn ergäbe. Alle Teil- Unterschiedsbeträge sind auf volle ...

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