Bis es zur Vollstreckung des Zwangsgelds kommt, müssen eine ganze Reihe aufeinander aufbauender Verwaltungsakte ergehen:

  • Am Anfang steht die Aufforderung zur Vornahme der betreffenden Handlung.
  • Wird diese nicht befolgt, erfolgt eine Mahnung. Diese ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung.
  • Bleibt der Steuerpflichtige weiterhin tatenlos, erfolgt die Androhung des Zwangsgelds.[1] Hierbei muss die Höhe des Zwangsgelds bereits konkretisiert sein.
  • Lässt auch dies den Steuerpflichtigen "kalt", setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.[2]
  • Wenn auch dies nicht fruchtet, erfolgt die Vollstreckung des Zwangsgelds.
  • Ist das Zwangsgeld nicht beizutreiben, besteht noch die Möglichkeit der Umwandlung des Zwangsgelds in Ersatzzwangshaft.[3]
 
Praxis-Beispiel

Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung

Heinz Meiser gibt seine Einkommensteuererklärung für 01 nicht ab. Nach Fristablauf wird er vom Finanzamt gemahnt mit Setzung einer neuen Frist. Als auch die fruchtlos abgelaufen ist, droht das Finanzamt ein Zwangsgeld von 75 EUR an. Da Heinz Meiser auch hierauf nicht reagiert, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von mindestens 2 Wochen wird das Zwangsgeld vollstreckt.

 
Praxis-Tipp

Was als angemessene Frist gilt

Zwischen den einzelnen Phasen der Zwangsgeldvollstreckung muss dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung verbleiben.[4] Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soll die Abgabe von Steuererklärungen erzwungen werden, gilt in der Regel eine Frist von 3 Wochen als angemessen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge