Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht:

  • die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen,[1]
  • die Aufforderung auf Auskunfterteilung,[2]
  • die Aufforderung auf Vorlegung von Urkunden,[3]
  • die Aufforderung auf Duldung einer Außenprüfung und zur Durchführung bestimmter Hilfspflichten,[4]
  • die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten,[5]
  • die Aufforderung auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung.[6]

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