Steuerpflichtige müssen sich grundsätzlich das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.[1]
Erfüllungsgehilfen sind alle diejenigen Personen, derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe seiner Steuererklärung bedient.
Verschulden des Steuerberaters verursacht Verspätungszuschlag für den Unternehmer
Herr Huber lässt seine Steuererklärung von Steuerberater Frisch fertigen. Infolge Arbeitsüberlastung kommt dieser nicht dazu, die Steuererklärungen trotz Mahnung des Finanzamts zu fertigen.
Das Finanzamt verhängt gegen Herr Huber einen Verspätungszuschlag.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist völlig zu Recht erfolgt. Arbeitsüberlastung ist kein Entschuldigungsgrund. Ggf. muss der Steuerberater neue Kräfte einstellen oder den Auftrag ablehnen oder zurückgeben. Dieses Versäumnis des Steuerberaters wird Herrn Huber über § 152 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AO zugerechnet. Er kann seinen Steuerberater aber in Regress nehmen.
Glaubhaftmachung der Gründe für die Verspätung
Der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter muss die Gründe, die das Versäumen entschuldbar erscheinen lassen, darlegen und glaubhaft machen. Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Fristverlängerungsantrag stellen
Wenn der Unternehmer die Abgabefrist nicht einhalten kann, steht es ihm frei, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Außerdem regelt die Finanzverwaltung in jährlich veröffentlichten Ländererlassen, dass für steuerberatende Berufe die Frist generell bis zum 28.02. des zweiten auf den Besteuerungsgszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert wird. Hieraus kann nach dem BFH-Urteil vom 21.6.2006 aber keine generelle weitere Fristverlängerung hergeleitet werden.[2]
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