Setzt das Finanzamt eine Frist für die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung, muss es diese konkret begründen. Andernfalls ist die Fristsetzung rechtswidrig.[1] Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung gefordert. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das Finanzamt handele im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grund die Abgabefrist verkürzt wurde. Wegen dieses Verfahrensmangels sei die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung rechtswidrig und der Verspätungszuschlag aufzuheben.

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