Grundsätzlich ist der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn

  • deren Einziehung mit Rücksicht auf deren Zweck nicht zu rechtfertigen ist,
  • obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt,
  • die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

So entschied der BFH mit Urteil vom 9.9.2015, dass der Steuerpflichtige bei Rücktritt vom Kaufvertrag einen Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer habe, was einen Erlass von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen zur Folge habe.[1]

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Grunderwerbsteuer einen Säumniszuschlag festgesetzt. Später trat der Steuerpflichtige von dem betreffenden Kaufvertrag zurück und forderte den Erlass bereits festgesetzter Verspätungszuschläge. Das Finanzamt lehnte das ab.

Finanzgericht und Bundesfinanzhof gaben dem Steuerpflichtigen Recht. Mit dem erklärten Rücktritt stehe dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu. Dabei handele es sich um einen eigenständigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lasse. Das Finanzgericht habe zutreffend auf den Zeitpunkt der wirksamen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt stünde dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer zu, so dass ab diesem Zeitpunkt die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge unbillig sei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge