Rz. 201

Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Die hierfür vorgesehenen (Kern-)Taxonomien sehen eine Differenzierung des Verpflichtungsgrads der einzelnen (möglichen) Berichtspositionen in Mussfelder (ggf. mit einem zusätzlich erwünschten Kontennachweis) bzw. Summenmussfelder, rechnerisch notwendige Positionen, Auffangpositionen und Kannfelder vor.[2]

 

Rz. 202

Die Kerntaxonomie ab den Versionen 6.0[3] sieht– im Unterschied zu den vorausgehenden Versionen – eine vergleichsweise differenzierte Abbildung des Steueraufwands im Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz vor.

Aufgrund der mit der Kerntaxonomie 6.0 erfolgten Umsetzung der durch das BilRUG eingetretenen Änderungen enthalten seither auch die Umsatzerlöse ein eigenes Mussfeld zur Abbildung der sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ("Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern", Kerntaxonomie 6.7, Zeile 1733), welches dem übergeordneten Summenmussfeld ("Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern", Kerntaxonomie 6.7, Zeile 1731) zugeordnet ist.

Ebenso schreiben die Kerntaxonomie-Versionen ab 6.0 eine – im Vergleich zu den Vorversionen – deutlich differenziertere Aufgliederung der "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 3291–3333) in folgende Pflichtfelder vor:

 
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Summenmussfeld
  Körperschaftsteuer rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Solidaritätszuschlag rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Gewerbesteuer Mussfeld
  Kapitalertragsteuer rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Steuernachzahlungen für Vorjahre rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Steuererstattungen für Vorjahre rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Erträge aus der Auflösung von Steuerrückstellungen rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  anrechenbare ausländische Steuern rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  nicht anrechenbare ausländische Steuern rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  sonstige Steuern vom Einkommen und vom Ertrag rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  bilanzierte latente Steuern rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Als Untergliederung des Inhalts der letztgenannten Position "bilanzierte latente Steuern" ( (Kerntaxonomie 6.7; Zeile 3327) enthalten die Zeilen 3329–3333 (Kerntaxonomie 6.7) die folgenden weiteren Unterpositionen (jedoch nur als Kannfelder in der handelsrechtlichen Darstellung):

 
Zeile 3329 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, bilanzierte latente Steuern, davon latente Steuern – verbundene Unternehmen
Zeile 3330 -3331 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, bilanzierte latente Steuern, Ertrag aus der Veränderung latenter Steuern
Zeile 3332 – 3333 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, bilanzierte latente Steuern, Aufwand aus der Veränderung latenter Steuern
   

Klarstellend sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Zeilen 3327–3333 (Kerntaxonomie 6.7) in der Steuerbilanz unzulässig sind (Rz. 193).

Die "sonstigen Steuern" können in den Kerntaxonomie-Versionen ab 6.0 (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 3334–3346) weiter untergliedert werden in folgende Kannfelder[4]:

 
Zeile 3337 sonstige Steuern, davon sonstige Steuern – verbundenen Unternehmen/Organsteuerverrechnung
Zeile 3338 sonstige Steuern, in den Umsatzerlösen enthaltene Monopolabgaben und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern
Zeilen 3339–3342 sonstige Steuern, Personensteuern (mit weiterer Aufgliederung)*
Zeile 3343 sonstige Steuern, Steuernachzahlungen für Vorjahre
Zeile 3344 sonstige Steuern, Steuererstattungen für Vorjahre
Zeile 3345 sonstige Steuern, Erträge aus der Auflösung von Steuerrückstellungen
Zeile 3346 sonstige Steuern, übrige sonstige Steuern
* nicht in der Steuerbilanz zulässig

Unabhängig davon, ob das Gesamt- oder das Umsatzkostenverfahren für die Übermittlung der E-Bilanz angewendet wird, schließt die Finanzverwaltung nicht aus, dass sonstige Steuern auch innerhalb des Betriebsergebnisses erfasst sind. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige das den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" (GKV) zugeordnete Mussfeld "sonstige Steuern, soweit in den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen" (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2246), zu befüllen[5]; darüber hinausgehend ist eine Untergliederung dieser Position auf Ebene der Kann-Felder in die "nicht abziehbare Vorsteuer" und die "übrigen sonstigen Steuern" vorgesehen.

 

Rz. 203

In der Bilanz sind auf der Aktivseite Untergliederungen des Bilanzpostens "Sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 B II. 4 HGB) vorgeschrieben, die in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Steuerpositionen sämtlich als "rechnerisch notwendig, sowei...

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