Rz. 200

Für folgende steuerliche Nebenleistungen, Steuerbußen und Steuerstrafen besteht bei der steuerlichen Gewinnermittlung ein Abzugsverbot:

Dagegen sind die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Zwangsgelder[1] oder Verzögerungsgeld), soweit diese im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern stehen (z. B. Umsatzsteuer), im Rahmen der allgemeinen sonstigen steuerlichen Regelungen grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

[1] Vgl. Hallerbach, in von Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2. Aufl. 2017, Rz. 822.

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