Rz. 200
Für folgende steuerliche Nebenleistungen, Steuerbußen und Steuerstrafen besteht bei der steuerlichen Gewinnermittlung ein Abzugsverbot:
- Abzugsverbot der Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 AO (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG);
- Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG);
- Abzugsverbot für Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG, § 10 Nr. 3 KStG);
- Abzugsverbot für sämtliche auf die Einkommensteuer (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG), die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) sowie auf die Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 2. Halbsatz KStG) entfallenden Nebenleistungen.
Dagegen sind die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Zwangsgelder[1] oder Verzögerungsgeld), soweit diese im Zusammenhang mit betrieblichen Steuern stehen (z. B. Umsatzsteuer), im Rahmen der allgemeinen sonstigen steuerlichen Regelungen grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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