Rz. 177

In der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind die ergebnisunwirksam zu erfassenden Steuereffekte mit den jeweiligen Eigenkapitalposten unmittelbar zu verrechnen. Im Einzelnen sind folgende Steuereffekte in der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erfassen:

  • Steuereffekte auf Eigenkapitaltransaktionen (z. B. Eigenkapitalbeschaffung und -rückzahlung),
  • Steuereffekte auf den Eigenkapitaleffekt aus der retrospektiven Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler,
  • Steuereffekte auf die Eigenkapitaleffekte aus der retrospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  • Steuereffekte auf die Umbuchung der Neubewertungsrücklage in die Gewinnrücklagen bei Abgang eines neu bewerteten Vermögenswerts des Sachanlagevermögens und des immateriellen Vermögens (bzw. bei Nutzung eines der Abnutzung unterliegenden neubewerteten Vermögenswerts des Sachanlagevermögens bzw. des immateriellen Vermögens),
  • Steuereffekte auf den Eigenkapitaleffekt aus der Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS.

Ein separater Ausweis der Steuereffekte, welche innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfasst werden, ist zwar nicht erforderlich.[1]

Allerdings sind die aufgeführten Steuereffekte (buchhalterisch) dennoch zu trennen, da diese mit verschiedenen (Brutto-)Positionen innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung zwecks Darstellung des Eigenkapital(veränderungs-)effekts zu verrechnen sind.

[1] Vgl. IAS 12.81 a sowie Rz. 175.

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