Rz. 143

Ebenso wie bei den tatsächlichen Steuern ist für die Abbildung der Steuern zunächst zu prüfen, ob der Grundsachverhalt, auf den sich die latente Steuerabgrenzung bezieht, erfolgswirksam in der GuV-Rechnung, erfolgsneutral innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses (mit der weiteren Untergliederung in das sonstige Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten und in das sonstige Gesamtergebnis aus – bei Eintritt entsprechender Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten) oder ergebnisneutral außerhalb der Gesamtergebnisrechnung zu erfassen ist. Die erfolgswirksame, erfolgsneutrale Erfassung bzw. ergebnisneutrale Verrechnung latenter Steuern folgt somit der erfolgswirksamen, erfolgsneutralen bzw. ergebnisneutralen Abbildung des Grundsachverhalts innerhalb der IFRS-Rechnungslegung nach.

 

Rz. 144

Zu den latenten Steuern, die erfolgsneutral, jedoch innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses erfasst werden, zählen im Einzelnen (IAS 12.61 A a i. V. m. 12.62):

  • latente Steuereffekte auf die Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten nach IAS 16.31 bzw. IAS 38.75 (ausgenommen des Abgangs der Neubewertungsrücklage durch Veräußerung oder sonstigen Abgang des neu bewerteten Vermögenswerts (Rz. 145));
  • latente Steuereffekte auf die Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten bei Ausübung der entsprechenden Option bei erstmaligem Ansatz dieser Finanzinstrumente (IFRS 9. Kapitel 5.7.5);
  • latente Steuereffekte auf die durch die Veränderung des eigenen Kreditrisikos induzierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten (IFRS 9. Kapitel 5.7.1 c i. V .m. 5.7.7 a);
  • latente Steuereffekte auf die Bewertungsanpassungen der Netto-Schuld (bzw. des Netto-Vermögenswerts) leistungsorientierter Pensionspläne (IAS 19.120 c);
  • latente Steuereffekte auf die Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 9. Kapitel 5.7.1 d);
  • latente Steuereffekte auf die Bewertungsergebnisse auf den effektiven Teil von Cashflow-Hedges (IAS 39.95 a bzw. IFRS 9. Kapitel 6.5.11 a und b);
  • latente Steuereffekte auf Änderungen des Zeitwerts von Optionen beim Trennen von innerem Wert und Zeitwert einer Option (IFRS 9. Kap. 6.5.15);
  • latente Steuereffekte auf Wertänderungen von Forward Elementen bzw. basic spreads im Fremdwährungsbereich, sofern diese vom Gesamtwert des Forwards bzw. Fremdwährungsderivats getrennt werden (IFRS 9. Kap. 6.5.16).

Dabei sind die 4 zuerst genannten latenten Steuereffekte im sonstigen Gesamtergebnis aus nie zu reklassifizierenden Posten und die übrigen latenten Steuereffekte im sonstigen Gesamtergebnis aus – bei Eintritt entsprechender Bedingungen – zu reklassifizierenden Posten zu erfassen.

 

Rz. 145

Zu den latenten Steuern, die außerhalb des Gesamtergebnisses und damit ergebnisneutral erfasst werden, zählen im Einzelnen (IAS 12.61 A b i. V. m. 12.62 A):

  • latente Steuereffekte aus der retrospektiven Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler (IAS 8.42);
  • latente Steuereffekte aus der retrospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 8.22);
  • latente Steuereffekte aus dem Übergang zur IFRS-Rechnungslegung (IFRS 1.11);
  • latente Steuereffekte aus der Verrechnung von Eigenkapitalbeschaffungskosten (IAS 32.37) im Falle fehlenden ausreichenden zu versteuernden Einkommens in der Periode, in welcher die Eigenkapitalmaßnahme stattgefunden hat;
  • latente Steuereffekte im Fall der direkten Umbuchung von Neubewertungsrücklagen in die Gewinnrücklagen bei Abgang eines neubewerteten Vermögenswerts des Sachanlagevermögens oder des immateriellen Vermögens oder Nutzung eines der Abnutzung unterliegenden neubewerteten Vermögenswerts des Sachanlagevermögens oder des immateriellen Vermögens) (IAS 16.41 und IAS 38.87).
 

Rz. 146

Analog zu dem Vorgehen bei den tatsächlichen Ertragsteuern sind nur diejenigen erfolgswirksam innerhalb der GuV-Rechnung zu erfassenden latenten Steueraufwendungen und -erträge unter IAS 1.82d auszuweisen, die nicht auf die aufgegebenen Geschäftsbereiche (IFRS 5.33a) zuzurechnen sind (Rz. 134).

In der GuV-Rechnung sind die latenten Ertragsteueraufwendungen und Ertragsteuererträge mit den tatsächlichen Ertragsteueraufwendungen und -erträgen (ausgenommen den auf die aufgegebenen Geschäftsbereiche zuzurechnenden Ertragsteuern) miteinander zu verrechnen und in einem Posten (IAS 1.82d) auszuweisen.[1]

 

Rz. 147

Aktive und passive latente Steuern sind (Verrechnungsgebot) unter folgenden Bedingungen miteinander im Einzelabschluss zu verrechnen (IAS 12.74):

  • das Unternehmen hat ein einklagbares Recht zur Aufrechnung tatsächlicher Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden und
  • die latenten Steuererstattungsansprüche und latenten Steuerschulden beziehen sich auf Ertragsteuern, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden.

Dementsprechend können in Deutsc...

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