Rz. 117

Neben den sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Offenlegungspflichten (Rz. 114 f.) müssen für die Aufstellung des Konzernabschlusses folgende weitere Offenlegungspflichten beachtet werden:

  • Erläuterungspflicht zu den latenten Steuern im Konzernabschluss (§ 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB): Die Vorschrift entspricht wortgleich der Regelung für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 285 Nr. 29 HGB. Da gem. § 306 Satz 6 HGB die latenten Steuern des § 306 Sätze 1, 2 HGB mit denjenigen des § 274 HGB zusammengefasst werden dürfen, ist über alle latenten Steuern der voll- und quotenkonsolidiert in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu berichten, nicht hingegen über die latenten Steuern der nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen und der nicht einbezogenen Tochterunternehmen.[1]
 

Rz. 118

  • Angabe der zur Bewertung der latenten Steuern anzuwendenden (unternehmensindividuellen) Steuersätze: Nach strenger wörtlicher Lesart müssten für sämtliche in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen die jeweiligen unternehmensindividuellen Steuersätze angegeben werden.[2] Vertretbar scheint eine landesbezogene verdichtete Darstellungsweise, wobei auch die Angabe von Spannweiten (z. B. in Deutschland aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Hebesätze) zulässig ist.[3]
 

Rz. 119

  • Steuerliche Überleitungsrechnung: Wie bereits unter Rz. 115 ausgeführt, hat das DRSC die zuvor in DRS 18.67 enthaltene Aufstellungspflicht mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2022 gestrichen.[4]

    Eine freiwillige Aufstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung für den Konzern ist jedoch weiterhin möglich.[5]

 

Rz. 120

vorläufig frei

 

Rz. 120a

Analog zu den durch das BilRUG für den Anhang zum Jahresabschluss eingeführten zusätzlichen Angabepflichten wurden durch das BilRUG analoge Angabepflichten auch für den Konzernanhang verankert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

  • Angabe des Stands der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres und der Entwicklung der latenten Steuersalden im Laufe des Geschäftsjahres im Falle des bilanziellen Ansatzes von latenten Steuerschulden in der Konzernbilanz (§ 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB).
  • Angabepflicht für Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung oder außergewöhnlicher Größenordnung bei nicht untergeordneter Bedeutung der Beträge (§ 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB).
  • Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind, hinsichtlich ihrer Art und finanziellen Auswirkungen (§ 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB).

Es gelten die Ausführungen unter Rz. 114 analog. Die Beurteilung, ob nach § 314 Abs. 1 Nr. 23 oder nach Nr. 25 HGB angabepflichtige Sachverhalte im Konzernanhang vorliegen, bestimmt sich aus der Konzernperspektive. Aufgrund der Größenordnung der Muttergesellschaften, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind[6], bestehen für den Konzernanhang keine größenabhängigen Erleichterungen.

[1] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz. 270; IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz. 715.
[2] So z. B. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz. 715.
[3] So auch Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz. 273; ähnlich Kuhlewind, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 306 HGB Rz. 107.
[4] Vgl. auch Krimpmann, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz. 125.
[5] Vgl. Kirsch, IRZ 2020, S. 443 ff. zu einem ausführlichen Fallbeispiel zu den Besonderheiten der steuerlichen Überleitungsrechnung im Konzern(abschluss).
[6] Vgl. § 293 Abs. 1 HGB. Hierbei ist zu beachten, dass die Schwellenwerte für die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach der Nettomethode (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) mit den Schwellenwerten für eine große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 Satz 1 HGB) übereinstimmen.

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