3.8.1 Einzelabschluss

3.8.1.1 Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB

 

Rz. 113

Die Bilanzvermerke nach § 251 HGB sollen auf Haftungsverhältnisse aufmerksam machen, die das normale Unternehmensrisiko übersteigen, aber noch nicht so konkret sind, dass für das Unternehmen eine Schuld vorliegt.[1] (Ergänzend haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften[2] gem. § 285 Nr. 27 HGB für die Haftungsverhältnisse im Anhang die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.)

Soweit Haftungsverhältnisse für einen Geschäftsbetrieb selbstverständlich oder zumindest branchenüblich sind, dass jedermann betriebs- oder branchenüblich damit rechnen muss, sind sie nicht angabepflichtig. Zu dieser Kategorie von Haftungsverhältnissen zählen auch die allgemeinen, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden steuerlichen Haftungsverhältnisse, wie insb. solche aus Lohnsteuerhaftung; sie sind damit nicht angabepflichtig.[3]

Besteht hingegen die Gefahr einer konkreten Inanspruchnahme des Unternehmens als Haftungsschuldner, so ist ein Rückstellungstatbestand gegeben und dieser als solcher auszuweisen (Rz. 106).

[1] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. D Rz. 2116.
[2] Kleine Kapitalgesellschaften (einschl. kleine Kapitalgesellschaften & Co) sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Angabepflicht befreit.
[3] Vgl. Grottel/Haußer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 17; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. D Rz. 2122; a. A. Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 235 f.

3.8.1.2 Anhang

 

Rz. 114

Im HGB finden sich für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (einschl. Kapitalgesellschaften & Co) folgende Offenlegungspflichten:

  • Angabepflicht für außergewöhnliche Steueraufwendungen und -erträge (§ 285 Nr. 31 HGB)

    Nach § 285 Nr. 31 HGB sind im Anhang Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Von der Angabepflicht können insbesondere Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen oder Zuführung und Auflösung von Steuerrückstellungen aus strittigen steuerlichen Sachverhalten erfasst sein.

    Weiterhin können unter die Angabepflicht des § 285 Nr. 31 HGB auch die in anderen GuV-Positionen erfassten außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge (z. B. Steuerbußen oder Geldstrafen (Rz. 112)) fallen. Eine Angabepflicht des GuV-Postens, welcher die außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge enthält, besteht zwar nicht;[1] allerdings wird häufig eine Zuordnung der einzeln anzugebenden Arten von außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen zu GuV-Positionen möglich sein.

  • Erläuterungspflicht für wesentliche periodenfremde Steueraufwendungen und -erträge (§ 285 Nr. 32 HGB)

    Nach § 285 Nr. 32 HGB sind Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind, hinsichtlich des Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Von der Angabepflicht können insbesondere wesentliche Steuernachzahlungen aus Betriebsprüfungen oder die Auflösung von Steuerrückstellungen für vormals steuerlich strittig zu beurteilende Sachverhalte, für welche der Rückstellungsgrund entfallen ist, betroffen sein. Die Angabepflicht ist nur von großen Kapitalgesellschaften (einschl. großen Kapitalgesellschaften & Co) zu erfüllen.[2]

    Diese Angabepflicht des § 285 Nr. 32 HGB besteht unabhängig von derjenigen des § 285 Nr. 31 HGB; ebenso wie bei der Angabepflicht nach § 285 Nr. 31 HGB besteht keine Angabepflicht des GuV-Postens, der die periodenfremden (Steuer-)Aufwendungen und -erträge enthält. Die Angabepflicht des § 285 Nr. 32 und Nr. 31 HGB kann sich überschneiden.

  • Erläuterungspflicht zu den latenten Steuern (§ 285 Nr. 29 HGB[3]): Im Anhang ist zu berichten, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Differenzen die Bewertung der latenten Differenzen erfolgt ist. Die Berichtspflicht soll nach Auffassung des Gesetzgebers unabhängig davon bestehen, ob in der Bilanz latente Steuern ausgewiesen werden oder nicht.[4] Somit dient die Angabepflicht in erster Linie dazu, Abschlussadressaten mit Informationen über die dem Grunde nach abgrenzungsfähigen latenten Steuern zu versorgen, die bei einer Inanspruchnahme des Aktivierungswahlrechts seitens des Bilanzierenden nicht allein über die bilanzielle Darstellung gewährt werden können. Hierzu zählen im Einzelnen:[5]

    • Bezeichnung der Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Bilanzposten, aus denen sich temporäre Differenzen ergeben;
    • Offenlegung der steuerlichen Verlustvorträge, einschließlich Zinsvorträge und Steuergutschriften, sowie der von diesen in die Steuerabgrenzung eingehende Anteil (zu beachten ist der zu berücksichtigende Zeithorizont von 5 Jahren für den Verlustausgleich);
    • Berücksichtigung ergebnisneutral entstandener temporärer Differenzen;
    • Erläuterungen zu einer möglichen oder vorgenommenen Steuerabgrenzung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere Abgrenzung von Differenzen aus E...

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