Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden:

  • Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten sollte betont werden, dass das Schweigerecht "im Moment" ausgeübt wird, so dass hierdurch eine Kooperation für die Zukunft nicht ausgeschlossen wird. Am Tag der Durchsuchung lässt sich die oft komplexe Frage, ob die einzelnen Voraussetzungen einer Hinterziehung und Haftung vorliegen, in der Regel nicht klären. Die Durchsuchungsbeamten sind für die Beurteilung dieser Fragen meist auch nicht zuständig.
  • Auch wenn der Geschäftsführer bereits den Tatbestand einer Steuerhinterziehung begangen hat, kann er insofern straffrei ausgehen, wenn er eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO abgibt. Für eine Selbstanzeige bei Vorsatz bestehen besonders strenge Voraussetzungen (Vollständigkeit gem. § 371 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO, Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO; ggf. zusätzlicher Geldbetrag gem. § 398 a AO).. Bei eine Selbstanzeige wegen grober Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit) besteht ein Sperrgrund nur nach Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist, ist diese Selbstanzeige nach einer Ansicht in der Rechtsprechung nur wirksam, wenn er die hinterzogenen Steuern innerhalb einer durch die Strafsachenstelle des Finanzamts zu setzenden Frist nachzahlt (vgl. §§ 371 Abs. 3, § 378 Abs. 3 Satz 2 AO).
  • Sind mehrere Geschäftsführer in die Steuerhinterziehung involviert, sollte die Selbstanzeige gleichzeitig erfolgen, da sonst die Tatentdeckung durch das Finanzamt zulasten des Nachzüglers droht.[1]
[1] Zur Praxis von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich vgl. Beyer, BB 2016 S. 2527.

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