Nach § 370 Abgabenordnung (AO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden gegenüber insbesondere unrichtige steuerliche Angaben macht oder erforderliche steuerliche Angaben unterlässt und hierdurch Steuern verkürzt. Die Verkürzung kann darin bestehen, dass zu wenig Steuern festgesetzt werden, oder auch darin, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden können. Die Freiheitsstrafe kann in einem besonders schweren Fall bis zu 10 Jahre betragen.

Um einen besonders schweren Fall handelt es sich bei einer Hinterziehungstat mit einem Steuerschaden i.  H. v. mehr als 50.000 EUR.[1]

Die Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus und kann in Form der Täterschaft, Mittäterschaft oder Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) verwirklicht werden (§§ 25-27 Strafgesetzbuch).

Vorsatz bedeutet, dass der Geschäftsführer wusste oder wollte, was er tat. Es genügt jedoch bereits der Eventualvorsatz, d. h., dass der Geschäftsführer die Steuerhinterziehung billigend in Kauf nahm. Nach § 378 AO ist die "bloß" leichtfertige (also grob fahrlässige) Steuerverkürzung keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Auch die Nichtabführung fälliger Umsatzsteuer ist eine Ordnungswidrigkeit und kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR auslösen (§ 26 b UStG). Zum Vergleich: Die Steuerhinterziehung setzt hingegen die Nichtfestsetzung oder unzutreffende Festsetzung der Steuer durch Bescheid voraus, d. h. es kommt nicht auf die Zahlung an.

[1] Änderung der Rechtsprechung durch BGH, Urteil v. 27.10.2015, 1 StR 370/15, BFH/NV 2016 S. 719; wegen der Einzelheiten vgl. Heuel/Beyer, NWB 2016 S. 616.

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