Leitsatz

Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Am Stammkapital einer GmbH waren ursprünglich der Kläger, V und sein Bruder B beteiligt. Im Zuge der Nachfolgeregelung schied neben V auch der Kläger aus der GmbH aus. Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 14.12.2007 seine GmbH-Beteiligung an B und dessen Ehefrau zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 230.000 EUR. Mit weiterem Vertrag vom 14.12.2007 verkaufte die durch B als Geschäftsführer vertretene GmbH ihr gehörende Grundstücke für 734.000 EUR an den Kläger.

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, der Verkehrswert der Grundstücke sei um 248.000 EUR höher gewesen als der vereinbarte Kaufpreis. Mangels betrieblicher Gründe für die verbilligte Überlassung des Grundbesitzes liege eine vGA der GmbH an B vor. Das FA beurteilte die verbilligte Grundstücksüberlassung als gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger und setzte gegen ihn Schenkungsteuer fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als nicht erfüllt an, weil der verbilligte Grundstücksverkauf auf dem zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsverhältnis beruht habe (FG Münster, Urteil vom 24.10.2013, 3 K 103/13 Erb, Haufe-Index 6420229, EFG 2014, 301).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Da der vom Kläger durch den verbilligten Grundstückskaufpreis von ausschließlich ertragsteuerlicher Bedeutung ist, kann nicht zusätzlich eine freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger vorliegen.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil betrifft die Abgrenzung zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer in Fällen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an einem Gesellschafter nahe stehende Personen.

Ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter oder ihnen nahe stehenden Personen der Schenkungsteuer unterliegen, gehört zu den derzeit besonders umstrittenen Fragen des Schenkungsteuerrechts. Mit Urteil vom 30.1.2013, II R 6/12, BFH/PR 2013, 203 hat der BFH entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, nicht aber freigebige Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geben kann. Dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt (Ländererlasse vom 5.6.2013, BStBl I 2013, 1465). Die Finanzverwaltung geht derzeit noch davon aus, dass disquotale verdeckte Gewinnausschüttungen als (ggf. gemischte) freigebige Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter zu beurteilen sind. Die Zahlung überhöhter Vergütungen durch die Kapitalgesellschaft an die einem Gesellschafter nahe stehende Person soll als freigebige Zuwendung im Verhältnis der Gesellschaft zu der nahe stehenden Person zu beurteilen sein (Ländererlasse vom 14.3.2012, BStBl I 2012, 331, Tz. 2.6 und Tz. 6). Weitestgehende Einigkeit besteht darüber, dass sich eine gesetzliche Regelung dieser Problematik nicht aus den durch das AmtshilfeRLUmsG eingefügten Regelungen ergibt. § 7 Abs. 8 ErbStG betrifft nur Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft. § 15 Abs. 4 ErbStG normiert als bloße Regelung zur Steuerklasse für die Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft keinen Steuertatbestand.

2. Das Besprechungsurteil steckt das Feld, auf dem es bei einer vgA zugunsten nahe stehender Personen überhaupt zu einer Kollision von Schenkungsteuer- und Einkommensteuerrecht und damit zu einer möglichen Doppelbelastung mit beiden Steuern kommen kann, ab.

Ausgangspunkt für einer etwaigen schenkungsteuerrechtliche Erfassung einer vGA ist das grundsätzliche Verhältnis zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst.

3. Auf dieser Grundlage kann der Verkauf des Grundstücks einer GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter, das dieser im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers erwirbt, keine schenkungsteuerlichen Folgen auslösen.

a) Ist ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den vom Erwerber gezahlten Kaufpreis hinaus erhält, beim Anteilsverkäufer als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG anzusetzen, kommt d...

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