FinMin Brandenburg, 27.05.2003, 36 - S 2333 - 2/02

Es ist die Frage gestellt worden, welche steuerlichen Folgen sich für Arbeitnehmer ergeben, wenn ein Arbeitgeber aus der VBL ausscheidet. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Mit dem Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL enden gem. § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung die Pflichtversicherungen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Ansprüche hat die VBL jedoch zu erfüllen. Ein Versorgungsanspruch für den einzelnen Arbeitnehmer entsteht allerdings erst dann, wenn eine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erreicht ist (§ 38 der VBL-Satzung).

Das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL führt nicht zu negativem Arbeitslohn, weil infolge des Ausscheidens keine Bezugsrechte entfallen. Sofern der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht erfüllt hat, ist kein Bezugsrecht entstanden, das entfallen könnte; sofern Anwartschaften erworben wurden, besteht Anspruch auf eine zeitanteilig berechnete Versicherungsrente, die dem Bezugsrecht entspricht. R 129 Abs. 13 ff. LStR ist daher auf diese Fälle nicht anwendbar.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter hiervon zu unterrichten.

(S 2332 – 22 und S 2333 – 23)

 

Normenkette

§ 19 EStG;

R 129 Abs. 13 ff. LStR 2003;

§ 23 Abs. 1 VBL-Satzung

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