Die verfahrenstechnische Abwicklung des bAV-Förderbetrags erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung (Zeile "bAV-Förderbetrag"). Der Arbeitgeber entnimmt den monatlichen staatlichen Förderbetrag der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer. Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist die einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der bAV-Förderbetrag, kommt es durch die Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung vom Betriebsstättenfinanzamt.

Verfällt die Anwartschaft auf Leistungen aus einer geförderten betrieblichen Altersversorgung, z. B. wenn das Dienstverhältnis zum Arbeitnehmer vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren endet[1], und ergibt sich daraus eine ganz oder teilweise Rückzahlung der Beiträge an den Arbeitgeber, sind die entsprechenden bAV-Förderbeträge zurück zu gewähren.[2] Eine Verpflichtung zur Rückgewährung des bAV-Förderbetrags ergibt sich jedoch nur, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag an den Arbeitgeber entfällt. Die Rückgewährung des bAV-Förderbetrags erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt. Der zurück zu gewährende Förderbetrag ist der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.

Einen zusammenfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung für alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier.

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