Überblick

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.000 EUR. Es handelt sich um eine Steuerbe­freiung mit einer ähnlichen Wirkung wie eine Betriebsausgaben-/Werbungskostenpauschale (BFH, Urteil v. 22.4.1988, VI R 193/84, BStBl 1989 II S. 288, Rz. 12; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.12.2007, 7 K 3121/05 B, EFG 2008 S. 1535). Der Gesetzgeber will damit in erster Linie gemeinnützige Tätigkeiten, weniger die gemeinnützigen Körperschaften selbst unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind.

Für vor allem im Nebenberuf bei Vereinen und Verbänden engagierte Mitglieder und Vereinshelfer gibt es außerdem einen speziellen Steuerfreibetrag – das ist der sog. "Ehrenamtsfreibetrag" nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. jährlich 840 EUR. Schließlich enthält § 3 Nr. 26b EStG (i. d. F. des Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021, BGBl 2021 I S. 882 mit Wirkung vom 1.1.2023) eine Steuerbefreiung für Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR nicht übersteigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der "Übungsleiterfreibetrag" ist in § 3 Nr. 26 EStG geregelt, der "Ehrenamtsfreibetrag" in § 3 Nr. 26a EStG, die Steuerfreiheit von Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB in § 3 Nr. 26b EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 3.26 LStR 2023, H 3.26 und H 3.26a LStH 2023 sowie R 3.26a EStR 2012, H 3.26, H 3.26a und H 3.26b EStH 2022.

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