Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG von 3.000 EUR nicht übersteigen. Nach § 1878 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale).

Mit der Einführung von § 3 Nr. 26b EStG sollte eine für alle ehrenamtlichen Betreuer in Rechtsangelegenheiten einheitliche Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden, die auch in ihrer betragsmäßigen Begrenzung nicht nur an die Betreuer gerichtet ist, die von dem Betreuten selbst entschädigt werden.[1]

Die Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26b EStG muss nicht wie bei § 3 Nr. 26 EStG nebenberuflich sein. Da die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG nur insoweit steuerfrei sind, als sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den dort genannten Freibetrag von 3.000 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, müssen die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG einerseits und die Einnahmen aus begünstigter Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG, z. B. als Übungsleiter, andererseits zusammengerechnet werden; insgesamt sind maximal 3.000 EUR steuerfrei. Folglich gilt für alle in § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten nur ein Freibetrag. Das bedeutet z. B., dass ein Verbrauch des Freibetrags durch eine Übungsleitertätigkeit zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer führt. Des Weiteren ist ein Freibetrag nach § 26a EStG ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde.[2]

Der Freibetrag von 3.000 EUR kann damit für die in § 3 Nr. 26 EStG und die in § 3 Nr. 26b EStG genannten Einnahmen – nicht aber für Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG – nur einmal in Anspruch genommen werden; ein ggf. den Freibetrag übersteigender Teil dieser Einnahmen und damit auch der Aufwandspauschale bleibt steuerpflichtig.[3]

[1] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 2 K 317/17, EFG 2019 S. 1262; die dagegen eingelegte Rev., Az beim BFH VIII R 20/19, hat sich durch Rücknahme erledigt.
[2] BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4-S 2121/07/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581, Tz. 4; FinMin Thüringen, Verfügung v. 9.1.2023, 1040-21-S 2121/8 – 2- 2898/2023, DStR 2023 S. 888.

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