"Soweit" Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.[1] Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Abweichend von diesen Grundsätzen dürfen Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen, nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.[2]

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden. Der BFH hat entschieden, dass § 3c EStG insoweit nicht anwendbar ist.[3]

Ist kein Aufwendungsersatz geleistet worden, steht § 3c EStG einem (unbeschränkten) Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht entgegen. Sind nur steuerbare vorweggenommene Betriebsausgaben/Werbungskosten angefallen, gilt § 3c Abs. 1 EStG, sodass die (vorweggenommenen) Betriebsausgaben/Werbungkosten voll abziehbar sind, weil sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.[4]

[3] BFH, Urteil v. 6.7.2005, XI R 61/04, BStBl 2006 II S. 163 zu § 3 Nr. 26 EStG a. F,

H 3.26 LStH 2023 "Vergebliche Aufwendungen".

[4] Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl. 2023, § 3 Nr. 26, Rz. 95.

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