Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um einen Minijob, wird der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Lohn von maximal 3.000 EUR nicht in die Minijob-Vergütung einbezogen.[1] Nur der den Übungsleiterfreibetrag übersteigende Betrag muss innerhalb der Minijob-Grenze von 520 EUR bleiben. Im Ergebnis kann ein Steuerpflichtiger für seine begünstigte Übungsleitertätigkeit usw. bis zu maximal 770 EUR (250 EUR + 520 EUR) monatlich steuer- und sozialabgabenfrei erhalten.

 
Wichtig

Anwendung des Steuerfreibetrags

Der Steuerfreibetrag kann bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts auf 2 Arten angewendet werden: Entweder monatlich zu gleichen Teilen (pro rata) – also mit 250 EUR – oder als Gesamtbetrag am Stück (en bloc), z. B. zu Jahresbeginn. Der steuerliche Freibetrag ist also für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h., der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000 EUR kann pro rata (z. B. monatlich mit 250 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.

[1] Ricken, NZA 2019 S. 378 unter Hinweis auf die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Gerinfügigkeits-Richtlinien).

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