Für die den Freibetrag von 3.000 EUR übersteigenden Einnahmen gilt die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG nicht, sodass die Nebentätigkeiten insoweit zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 3.000 EUR, dürfen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG regelt (nur) den Fall, dass die steuerbaren Einnahmen 3.000 EUR übersteigen und die Betriebsausgaben/Werbungskosten höher als die Einnahmen sind. Die Betriebsausgaben/Werbungskosten dürfen dann oberhalb der Einnahmen abweichend von § 3c Abs. 1 EStG voll abgezogen werden.[1] Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, "soweit" sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Einschränkung "soweit" besagt, dass bei Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, eine Aufteilung vorzunehmen ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Gewinns aus einer selbstständigen Nebentätigkeit

A erzielt im Jahr 2023 aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Fußballtrainer Einnahmen i. H. v. 6.600 EUR. Es handelt sich um eine selbstständig ausgeübte Nebentätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[2] Die damit zusammenhängenden Ausgaben belaufen sich auf 3.500 EUR.

Es ist wie folgt zu rechnen:

 
Betriebseinnahmen   6.600 EUR
davon sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG   3.000 EUR
verbleibender Betrag   3.600 EUR
nachgewiesene Betriebsaus­gaben 3.500 EUR  
mit dem Steuerfreibetrag sind abgegolten 3.000 EUR  
als Betriebsausgaben abzugsfähig ist die Differenz 500 EUR 500 EUR
zu versteuernder Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit   3.100 EUR

Auch der Ansatz eines Verlusts aus der nebenberuflichen Tätigkeit ist damit in den Fällen des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG möglich, wenn die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag überschreiten.

Im Ergebnis dürfen damit die Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit nur bis zur Höhe seiner steuerfrei belassenen Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigt werden; soweit die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten hingegen über die steuerfreien Einnahmen hinausgehen, sind sie in vollem Umfang abziehbar, wenn auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Einkunftserzielungsabsicht besteht.[3]

Einnahmen-Freibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Übt ein Steuerpflichtiger seine begünstigte Nebentätigkeit nichtselbstständig aus, erhält er neben dem Einnahmen-Freibetrag von 3.000 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG hierfür auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023)[4], soweit dieser nicht in anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.[5]

Übt ein Steuerpflichtiger zusätzlich zur begünstigten, nichtselbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit eine weitere nichtselbstständige Arbeit aus, erhält er den Arbeitnehmer-Pauschbetrag für diese Tätigkeiten zusammen nur einmal. Liegen die mit der begünstigten Nebentätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten über 3.000 EUR, können statt des Freibetrags die tatsächlichen Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

Eine steuermindernde Auswirkung durch Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten bei der Nebentätigkeit ergibt sich aber nur, wenn

  • die nachgewiesenen Werbungskosten der Nebentätigkeit höher sind als der Einnahmen-Freibetrag von 3.000 EUR und
  • die nachgewiesenen Werbungskosten insgesamt – also für Haupt- und Nebentätigkeit zusammen – höher sind als der Einnahmen-Freibetrag + Arbeitnehmer-Pauschbetrag (3.000 EUR + 1.230 =) 4.230 EUR.

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