Die Steuerbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass die Tätigkeit im Dienst (= unselbstständig) oder im Auftrag (= selbstständig) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird.[1] Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z. B.
- Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden,
- Industrie- und Handelskammern, Innungen, Handwerkskammern, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern,
- Sparkassen- und Giroverbände,
- Träger der Sozialversicherung, Berufsgenossenschaften, Orts- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen,
- Universitäten, Hochschulen, Schulen, Volkshochschulen und Studentenwerke,
- öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten,
- bestimmte Religionsgemeinschaften, z. B. die evangelische oder römisch-katholische Kirche.
Zur zweiten Gruppe, d. h. zu den gemeinnützigen Körperschaften, rechnen, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, z. B.
- das Deutsche Rote Kreuz,
- die Sport-, Musik- und Gesangsvereine sowie
- die Verbraucherschutzverbände und Umweltschutz-Organisationen.
Berufsverbände
Nicht zu den gemeinnützigen Körperschaften rechnen die Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder Hausbesitzervereine.[2] Entsprechendes gilt für Interessenverbände, z. B. Lohnsteuerhilfevereine oder Automobilverbände, aber auch politische Parteien.
Corona-Krise
Im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit wird nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.[3]
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