Bei einer Nebentätigkeit für den Hauptarbeitgeber[1] muss geprüft werden, ob die Tätigkeit von der Haupttätigkeit abgrenzbar ist oder ob es sich um eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses (sog. Dienstobliegenheit) handelt. Nur wenn es sich um eine abgrenzbare Nebentätigkeit handelt, kann die Steuervergünstigung des § 3 Nr. 26 EStG beansprucht werden. Eine abgrenzbare Nebentätigkeit liegt nicht vor, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflichten erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.[2] In diesen Fällen ist eine Aufspaltung in eine haupt- und eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeschlossen, es wird dann ein einheitlicher Hauptberuf ausgeübt.[3] Der Einnahmen-Freibetrag von 3.000 EUR[4] kann nicht gewährt werden, da keine "Nebenbeschäftigung" vorliegt.

Wird eine "nebenberufliche" Tätigkeit für den Arbeitgeber des Hauptberufs ausgeübt, die inhaltlich und organisatorisch von der Haupttätigkeit abgrenzbar ist, werden die Bezüge aus der abgrenzbaren Nebentätigkeit nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) zusammen mit den laufenden Bezügen aus der Haupttätigkeit versteuert. Für die Bezüge aus der Nebentätigkeit wird aber bei einer begünstigten Tätigkeit der Freibetrag gewährt.[5]

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