BMF, 28.12.1999, IV D 3 - S 1300 - 25/99

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen aus atypischen stillen Beteiligungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:

 

1. Grundsatz

Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Auch soweit die DBA Gewinnanteile aus atypischen stillen Beteiligungen nicht ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zuordnen (so DBA Luxemburg, Protokoll Nr. 11; DBA Niederlande, Protokoll Nr. 9; DBA Österreich, Protokoll Nr. 15;Art. 7 Abs. 6 DBA-Tunesien), sind die Abkommensbestimmungen über Unternehmensgewinne (vgl. Art. 7 OECD-Musterabkommen) einschließlich der diesbezüglichen Regelungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat anzuwenden; die Einkünfte sind nicht als Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte im Sinne der DBA anzusehen. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen sind abkommensrechtlich Dividenden oder Zinsen.

 

2. Steuerinländer mit atypischen stillen Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

Aufgrund einer atypischen stillen Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen ist dessen Betriebsstätte als Betriebsstätte des stillen Gesellschafters anzusehen. Gewinne der Betriebsstätte werden nach dem Methodenartikel des anzuwendenden DBA (vgl. Art. 23 A OECD-Musterabkommen) in der Regel von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Eine etwaige Aktivitätsklausel des DBA sowie § 20 AStG sind zu beachten. Bei Verlusten aus der atypischen stillen Beteiligung kommt bis einschließlich VZ 1998 die Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG in Betracht (vgl. Übergangsregelung in § 52 Abs. 3 EStG).

Qualifiziert der andere Vertragsstaat die Einkünfte als Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte im Sinne des DBA und sieht er sich aufgrund dieser Qualifikation nach den Abkommensbestimmungen über Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte daran gehindert, sie voll zu besteuern, so sind die Einkünfte nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen; nach dem Methodenartikel des maßgebenden DBA wird ggf. die Steuer des anderen Vertragsstaats, die aufgrund der Einkünftequalifikation dieses Staats nach dem DBA erhoben werden darf, auf die deutsche Steuer angerechnet (vgl. OECD-Bericht, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships, Paris 1999 S. 36 ff.). Soweit sich aus dem BFH-Urteil vom 21.7.1999, I R 110/98, BStBl 1999 II S. 812, eine andere Auffassung ergibt, ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

3. Steuerausländer mit atypischen stillen Beteiligungen an inländischen Unternehmen

Nach innerstaatlichem Steuerrecht unterliegen die Einkünfte der deutschen Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Dementsprechend sind die DBA-Bestimmungen über Unternehmensgewinne anzuwenden. Kommt es aufgrund einer abweichenden Einkünftequalifikation des Ansässigkeitsstaats zu einer Doppelbesteuerung und wird die Doppelbesteuerung aufgrund dieser Qualifikation nach dem anzuwendenden DBA nicht oder nicht vollständig vermieden, so ist es Sache dieses anderen Staats, die Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. OECD-Bericht, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships, Paris 1999 S. 36 ff.). Erforderlichenfalls regeln die zuständigen Behörden im Sinne des DBA den Qualifikationskonflikt im Konsultationsverfahren.

 

Normenkette

DBA-Allgemein

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 1121

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