BMF, 31.8.1979, IV B 4 - S 2252 - 77/79

Bezug: BMF-Schreiben vom 17. Juli 1978 - IV B 4 - S 2252 - 114/78 - und 6. Juli 1979 - IV B 4 - S 2252 - 68/79 -, ESt V/78 (TOP 13)

Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Lebensversicherungen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Zinsen unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Zur Anwendung dieser Vorschriften wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

 

1. Art der Versicherung

1.1

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören stets Zinsen aus

  1. Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag,
  2. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag,
  3. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß verlangt werden kann,
  4. Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag nicht für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
1.2

Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG rechnen grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Dazu gehören folgende Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:

  1. Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
  2. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
  3. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals nicht zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß verlangt werden kann,
  4. Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
1.3

Die Zinsen gehören bei den unter 1.2 genannten Versicherungsverträgen nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie

  • mit Beiträgen desselben Versicherungsvertrages oder gleichartiger Verträge bei demselben Versicherungsunternehmen verrechnet oder
  • im Versicherungsfall - auch vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluß - ausgezahlt oder
  • im Fall des Rückkaufs oder der Auflösung des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt

werden.

Die Zinsen gehören bei diesen Verträgen jedoch zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit diese

  • zu dem laufenden Vertrag oder
  • im Fall des Rückkaufs des Vertrages vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluß mit dem Rückkaufswert

ausgezahlt werden.

 

2. Sparanteil

Der von den Lebensversicherungsunternehmen zu Versicherungen mit Sparanteil erhobene Versicherungsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem Eintrittsalter des Versicherten, der Dauer der Versicherung und der Höhe der Versicherungsleistungen richtet, setzt sich zusammen aus dem

  • Kostenanteil (Beitragsteil insbesondere für Verwaltungsausgaben des Unternehmens)
  • Risikoanteil (Beitragsteil für vorzeitige Leistungen z. B. in Todesfällen)
  • Sparanteil.

Die Finanzierung der vertraglich festgelegten Versicherungsleistung wird durch die Sparanteile ermöglicht, die einschließlich ihrer rechnungsmäßigen Verzinsung die Versicherungssumme im Erlebensfall ergeben. Die verzinsliche Ansammlung der Sparanteile während der Vertragsdauer bildet das Deckungskapital der einzelnen Versicherung.

 

3. Rechnungsmäßige Zinsen

3.1 Das Deckungskapital wird verzinst. Der Zinssatz ist geschäftsplanmäßig festgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Er beträgt z. Z. für alle Lebensversicherungen einheitlich 3 v.H. Es handelt sich hierbei um die sog. rechnungsmäßigen Zinsen.
3.2 Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören nur die Zinsen aus den Sparanteilen. Gewinne aus dem Kostenanteil oder dem Risikoanteil sowie Erträge aus der Anlage des Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens gehören nicht dazu.
 

4. Außerrechnungsmäßige Zinsen

Die Versicherungsunternehmen erzielen aus ihren Kapitalanlagen in der Regel einen höheren Ertrag, als es dem rechnungsmäßigen Zins entspricht. Der Mehrertrag wird als außerrechnungsmäßiger oder überrechnungsmäßiger Zins bezeichnet. Er ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG insoweit, steuerpflichtig, als er aufgrund des Geschäftsberichts des Lebensversicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer auszuschütten ist.

 

5. Ermittlung der Zinserträge

5.1

Nicht alle Lebensversicherungsunternehmen sind in der Lage, die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen im Einzelfall mit einem vertretbaren Aufwand genau festzustellen. In diesen Fällen ist nicht zu beanstanden, wenn die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nach dem folgenden Näherungsverfahren ermittelt werden:

(3,2 · m – 0,1 · n – 4,5) · RW : 100

Bei dem Näherungsverfahren wird der Zinser...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge