Leitsatz

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (gegen BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 72).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 65a SGB V

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms. Nach diesem Programm beteiligte sich die Krankenkasse dafür, dass die Klägerin bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nahm, mit einem Zuschuss von 150 EUR an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, die von dieser privat finanziert wurden.

Das FA kürzte den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG wegen dieser Erstattungen. Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.4.2015, 3 K 1387/14, Haufe-Index 8026026, EFG 2015, 1357). Dem Revisionsverfahren ist das BMF beigetreten. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, mit dem Bonus gemäß § 65a SGB V hätten die Kläger von der Krankenkasse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der ihre für den Sonderausgabenabzug notwendige wirtschaftliche Belastung verringert habe.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der BFH urteilte, die von der Krankenkasse geleistete Bonuszahlung könne weder mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden noch zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

 

Hinweis

1. Gemäß § 65a SGB V kann die gesetzliche Krankenkasse bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können. Damit soll den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet werden, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten zu schaffen.

Steuerlich stellt sich die – umstrittene – Frage, ob die Bonusleistung gemäß § 65a SGB V mit den von dem Versicherten in diesem Jahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist und damit den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG mindert.

Der X. Senat hatte im Streitfall über eine Bonusvari­ante zu entscheiden, nach der dem Versicherten bei Inanspruchnahme bestimmter Vorsorgemaßnahmen ein Zuschuss von 150 EUR zu weiteren von ihm selbst finanzierten Aufwendungen gewährt wurde, die zwar nicht Teil des Basiskrankenversicherungsschutzes waren, aber ebenfalls im Wesentlichen der Prävention dienten.

2. Nach Auffassung des BFH können diese Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeträgen verrechnet werden. Es handelt sich um keine Erstattung von Beiträgen, da die Bonuszahlung nicht dazu führt, dass sich an der Beitragslast zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG etwas ändert. Entscheidende Voraussetzung für die erlangte Bonusleistung ist vielmehr die Tatsache, dass der Versicherte weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen musste, sodass ihm von der Krankenkasse lediglich ein Teil dieser zusätzlichen Kosten erstattet wurde.

3. Die Bonuszahlung steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der von der Klägerin getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Krankenkasse dar. Damit bildet der ungekürzte Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge die wirtschaftliche Belastung der Klägerin korrekt ab.

4. Die Tatsache, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hat, ist unerheblich. Deren Meldung beruht auf der Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG durch das BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl I 2013, 1087, Rz. 72), die vom BFH nicht geteilt wird.

5. Da der BFH seine Argumentation sehr stark auf die streitgegenständliche Bonuszahlung ausgerichtet hat und gleichzeitig die Ausgestaltung der Bonusprogramme gemäß § 65a SGB Vvielgestaltig ist, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, alle Bonusvarianten gemäß § 65a SGB V dürften nicht mit den gezahlten Beiträgen verrechnet werden. Es wird vermutlich auf die Ausgestaltung der einzelnen Bonusvariante ankommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.6.2016 – X R 17/15

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