BMF, 22.12.1994, IV B 6 - S 2365 - 28/94

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anerkennung von Kinderfreibeträgen für Auslandskinder und von Aufwendungen nach § 33a Abs. 1, 2 und 4 EStG die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

 

1 Kinderfreibeträge für Auslandskinder

Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind (Auslandskind), das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 6 EStG erfüllt, ist ein Kinderfreibetrag abzuziehen, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist (vgl. Tz. 2.5.1).

 

1.1 Nachweis der Anspruchsberechtigung

Für den Abzug genügt es

  1. a) bei Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn ihre Existenz durch eine Lebensbescheinigung der ausländischen Heimatbehörde oder durch Belege über den Bezug von Kindergeld nachgewiesen wird;
  2. b) bei über 18 Jahre alten Kindern, für die ein Ausbildungsfreibetrag in Betracht kommt, wenn ihre Berufsausbildung nachgewiesen wird (vgl. Tz. 4 3).

Bei Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 27. Lebensjahr vollendet haben und für die ein Kinderfreibetrag in Betracht kommt. weil sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG erfüllen, ist die Behinderung grundsätzlich durch Unterlagen nachzuweisen, die dem Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbGentsprechen H 194 EStH,Abschnitt 100 Abs. 5 und 6 LStR[1], BMF-Schreiben vom 28. Juli 1994 - BStBl I S. 601); ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten R 180d Abs. 4 EStR), ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt, wenn nachgewiesen wird, daß für das Kind wegen der Behinderung Kindergeld (Familienleistungen) gezahlt wird.

Tz 2.1 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

1.2 Eintragung auf der Lohnsteuerkarte

Auf Antrag des Arbeitnehmers werden die Kinderfreibeträge vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte oder bei voraussichtlicher Anwendung des § 50 Abs. 4 EStG in der nach § 39d EStG zu erstellenden Bescheinigung wie folgt eingetragen:

  1. a) Ermäßigte Kinderfreibeträge sind als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG einzutragen.
  2. b) Für nicht ermäßigte Kinderfreibeträge ist die in Betracht kommende Zahl der Kinderfreibeträge einzutragen.

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, das die Eintragung vorzunehmen hat, richtet sich bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern nach § 39a Abs. 4a EStG und bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern nach § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG.

 

2 Aufwendungen für den Unterhalt von Angehörigen im Ausland

 

2.1 Allgemeines

Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Angehöriger können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden § 33a Abs. 1 EStG,R 190 EStR,Abschnitt 96 LStR). Abziehbar sind auch Unterhaltsaufwendungen für den nicht dauernd getrennt lebenden und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten (BFH-Beschluß vom 28. November 1988 - BStBl 1989 II S. 164) sowie für Kinder, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat.

Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen § 90 Abs. 2 AO). Insoweit besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 - BStBl II S. 338, -vom 3. Juni 1987 - BStBl II S. 675 und Tz. 2.3). Da der Steuerpflichtige für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im gebotenen Umfang nachgewiesen wird. Aus § 90 Abs. 2 AO ist ferner abzuleiten, daß den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge trifft. Deshalb sind insbesondere Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung.

 

2.2 Unterhaltsbedürftigkeit

2.2.1 Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Unterhaltsbedürftigkeit für jede im Ausland lebende unterhaltene Person nachweist. Dies gilt nicht für Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält (vgl. Tz. 1).

2.2.2 Soweit der Steuerpflichtige ein eigenes, über 27 Jahre altes Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat und sich noch in Berufsausbildung befindet (Tz. 4.1 Buchstabe c), im Ausland unterhält, genügt für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit der Nachweis der Berufsausbildung (Tz. 4.3). Wegen der Anrechnung eigener Bezüge eines solchen Kindes siehe Tz. 2.6 und 4.2.

2.2.3 Die Unterhaltsbedürftigkeit anderer Personen ist durch detaillierte Angaben in amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden dieser Personen mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, durch ein Konsulat oder durch sonstige zuständige (ausländische) Dienststellen nachzuweisen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 - BStBl II S. 338). Die amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden ...

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