BMF, 21.9.2018, IV C 5 - S 2353/16/10005

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2018, 1.4.2019 und ab 1.3.2020 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2018 1.984 Euro;  
       
1.4.2019 2.045 Euro;  
       
1.3.2020 2.066 Euro.  

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S. des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2018 1.573 Euro;  
       
ab 1.4.2019 1.622 Euro;  
       
ab 1.3.2020 1.639 Euro.  

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2018 787 Euro;  
       
ab 1.4.2019 811 Euro;  
       
ab 1.3.2020 820 Euro.  

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

zum 1.3.2018 um 347 Euro;  
       
zum 1.4.2019 um 357 Euro;  
       
zum 1.3.2020 um 361 Euro.  

Das BMF-Schreiben vom 18.10.2016 – IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 – (BStBl 2016 I S. 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10

EStG § 9 Abs. 1

LStR R 9.9 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1027

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge