Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der in der Rechnung ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer). In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer schuldet, hat er die Umsatzsteuer von diesem Betrag zu berechnen.

Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung wegfällt, erhöht sich um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten steuerfreien Leistungen sowie um die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Ist der liefernde Unternehmer Auslagerer, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Kosten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, wenn sie ihm oder einem Vorlieferanten in Rechnung gestellt worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Auslagerung von Erdöl

Unternehmer A hat rohes Erdöl (Position 2709 00 des Zolltarifs, Nr. 12 der Anlage 1) im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Erdöl im Januar 2022 für 200.000 EUR an die Raffinerie F. F lagert das von E erworbene Erdöl im Februar 2022 aus und befördert es zur Weiterverarbeitung in die Raffinerie. Für die Lagerkosten stellte U dem B 2.000 EUR, D 2.000 EUR und F 4.000 EUR in Rechnung.

Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei. Die Lieferung des E an F ist zunächst ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem F das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des E an F steuerpflichtig.[1] Steuerschuldner ist F.[2] Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und F sind – soweit sie nach § 3a Abs. 2 UStG steuerbar sind – als sonstige Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei.[3] Bemessungsgrundlage für die durch die Auslagerung steuerpflichtig werdende Lieferung des E an F ist für F zunächst das vereinbarte Entgelt (= 200.000 EUR). Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Dagegen sind die von U dem F in Rechnung gestellten Lagerkosten nicht in der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F enthalten. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage.[4] Sie beträgt somit insgesamt 204.000 EUR.

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