§ 93b AO eröffnet den Finanzämtern über das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, auf Kundenstammdaten[1] der Kreditinstitute auch aus steuerlichen Gründen zuzugreifen. Der Zugriff erlaubt aber nicht die Feststellung von einzelnen Kontobewegungen oder -ständen. Hier sind weitere Ermittlungen nach §§ 93 ff. AO durch die Finanzbehörden möglich.

§ 93 Abs. 8 AO schafft darüber hinaus die Voraussetzungen der Kontoabfrage im Zusammenhang mit solchen Vorschriften, insbesondere Sozialgesetzen, die bei Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Bürgers an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpfen. Beispiele sind ­BAföG, Kindergeld oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die jeweils zuständigen Behörden oder ein Gericht können auch in diesen Fällen Kontoabfragen über das Bundeszentralamt für Steuern durchführen. Allerdings muss die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg ver­sprechen. Ein allgemeiner Datenabgleich ist nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hält das Kontenabrufverfahren für grundsätzlich verfassungsgemäß.[2] Die geforderte Konkretisierung der Behörden, die in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Auskunft verlangen können, ist umgesetzt.[3] Zudem gibt es einzelgesetzlich normierte Möglichkeiten.[4]

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